Satzung des Archivs
zur Geschichte der Psychoanalyse e. V. Berlin

§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein trägt den Namen „Archiv zur Geschichte der Psychoanalyse“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)  Zweck des Vereins ist es,die Allgemeinheit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung selbstlos zu fördern, indem ein Archiv zur Geschichte der Psychoanalyse eingerichtet und ständig erweitert und ausgebaut wird. Die Archivalien sollen den Forschern zur Geschichte der Psychoanalyse zur Verfügung gestellt werden. Durch Veranstaltungen von Tagungen und Vorträgen wird der Verein dazu beitragen, die Arbeit mit psychoanalytischen Archiven und Archivalien zu verbreitern und zu vertiefen.
(2)  Die Mitglieder des Vereins streben damit an, das Wissen über die Geschichte der Psychoanalyse in Deutschland und der internationalen psychoanalytischen Bewegung für die Allgemeinheit zu fördern und zu erweitern. Mit diesem Vorhaben dient der Verein unmittelbar und ausschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
(3)  Der Verein unterhält Kontakte zu in- und ausländischen Einrichtungen, die sich mit ähnlichen Aufgaben befassen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und aktiv mitzuarbeiten.
(2)  Mitglieder sollen eine Qualifikation aufweisen, die eine sachverständige Mitarbeit an der Vereinsarbeit ermöglicht. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
(3)  Zwei Drittel der Mitglieder sollen Psychoanalytiker sein.
(4)  Mitglied kann nur werden, wer von einem Mitglied dem Vorstand zur Aufnahme vorgeschlagen wird.
(5)  Der Vorstand nimmt dazu in der Mitgliederversammlung Stellung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme.

§ 4 Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung muß mindestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Termin unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich erfolgen.
(2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3)  Abstimmungen können auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege erfolgen. Voraussetzung für ihre Gültigkeit ist, daß jedem Mitglied die Entschließung, über die abgestimmt werden soll, vom Vorstand schriftlich zugeht und mindestens die Hälfte der Mitglieder ein Votum abgibt. Es entscheidet die Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen. Verlangt mehr als ein Fünftel der Mitglieder eine mündliche Beratung, so muß der Vorstand innerhalb von vier Wochen den Gegenstand auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung setzen.

§ 6 Vorstand

(1)  Der Vorstand wird alle zwei Jahre in geheimer Abstimmung von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(2)  Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Sekretär, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft abzulegen.
(3)  Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder nach Absprache ein anderes Vorstandsmitglied vertritt den Verein nach innen und außen.

§ 7 Wissenschaftlicher Beirat

(1)  Dem Vorstand kann ein wissenschaftlicher Beirat zur Seite gestellt werden, dessen Aufgabe es ist, den Vorstand bei wichtigen Entscheidungen zu beraten. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 8 Beschlüsse

(1)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2)  Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Soweit es nicht anders bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(3)  Richtlinien oder eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu Grundfragen des Archivs beschlossen werden, bedürfen der Zustimmung der MV.

§ 9 Archiv

(1)  Das Archiv ist eine besondere Einrichtung des Vereins. Es ist untergebracht im Bundesarchiv Koblenz.
(2)  Im Archiv werden systematisch Dokumente und Materialien zur Geschichte der Psychoanalyse zusammengetragen und erfaßt.
(3) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einrichten, die ihn beim Aufbau und der Weiterentwicklung des Archivs unterstützen.

§ 10 Beitrag

(1)  Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge. Die MV entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

§ 11 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein „Archiv zur Geschichte der Psychoanalyse“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Bei Ausscheiden aus dem Verein erhalten die Mitglieder keinerlei Rückzahlungen oder Vergütungen; gleiches gilt bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

§ 12 Satzungsänderung

(1)  Für einen Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich.

§ 13 Auflösung

(1)  Für eine Auflösung des Vereins ist ein Beschluß von drei Viertel sämtlicher Mitglieder erforderlich. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich.
(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Sigmund Freud-Stiftung zur Förderung der Psychoanalyse e. V (Robert-Mayer-Str. 52, 60486 Frankfurt), die das ihr zufallende Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1)  Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)  Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften wird der Vorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.
(Geänderte Fassung, beschlossen von der Mitgliederversammlung im November 2010, beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen im Januar 2011)